Verlustausgleich

Verlustausgleich
Ver|lụst|aus|gleich, der:
gegenseitige Aufrechnung von Gewinnen u. ↑ Verlusten (4), die bei verschiedenen Einkunftsarten innerhalb eines Veranlagungszeitraumes entstanden sind.

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Verlust|ausgleich,
 
im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht die gegenseitige Aufrechnung von negativen und positiven Einkünften innerhalb ein und desselben Jahres (innerperiodischer Verlustausgleich) oder zwischen verschiedenen Jahren (interperiodischer Verlustausgleich, Verlustabzug). Spezielle Einschränkungen bestehen für negative Auslandseinkünfte (§ 2 a EStG), für verluste aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften (Verlustzuweisung) und für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG). Darüber hinaus ist der allgemein innerperiodische Verlustausgleich grundsätzlich auf die jeweilige Einkunftsart beschränkt: Die Verrechnung von Verlusten aus einer Einkunftsart mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart ist nur noch bis zu einem Betrag von 51 500 zuzüglich der Hälfte des 51 500 übersteigenden Verlustbetrages zulässig (§ 2 Absatz 3 EStG). Positive steuerliche Einkünfte können durch den Verlustausgleich also nur zum Teil verringert werden (Mindestbesteuerung). Nicht verrechenbare Verluste gehen in den interperiodischen Verlustausgleich ein.

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Ver|lụst|aus|gleich, der (Steuerw.): gegenseitige Aufrechnung von Gewinnen u. Verlusten (4), die bei verschiedenen Einkunftsarten innerhalb eines Veranlagungszeitraumes entstanden sind.

Universal-Lexikon. 2012.

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